I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.
Der im Juli 1929 geborene Kläger war zuletzt von März 1988 bis November 1996 freiwilliges Mitglied der beklagten Betriebskrankenkasse. Aufgrund einer von ihm abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherung war er ab Januar 1968 von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung befreit. Nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben löste er die auf das 65. Lebensjahr abgeschlossene Lebensversicherung vorzeitig zum 1. November 1988 auf. Das im November 1988 ausgezahlte Kapital von 101.000 DM verwendete er zur Rückzahlung eines Bankdarlehens und für sonstige Ausgaben.
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