SG Leipzig, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 200/10
Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung; Rechtmäßigkeit der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes
LSG Chemnitz, Urteil vom 25.01.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 145/11
DRsp Nr. 2012/7627
Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung; Rechtmäßigkeit der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes
1. Bei der einheitlichen Regelung der Beitragsbemessung gemäß § 240 Abs. 1 S. 1 SGB V handelt es sich um autonomes Recht, für dessen Erlass der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes und nicht dessen Vorstand zuständig ist.2. Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes sind wirksam, seitdem sie von dessen Verwaltungsrat am 30.11.2011 zulässigerweise mit Wirkung für die Vergangenheit bestätigt worden sind.3. Gegen die Ermächtigung des GKV-Spitzenverbandes zur einheitlichen Regelung der Beitragsbemessung in § 240 Abs. 1 S. 1 SGB V bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.4. Für die Heranziehung eines Promotionsstipendiums als beitragspflichtige Einnahme genügt nicht die Generalklausel in § 3 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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