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Die Beteiligten streiten darum, ob Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung bei der Beitragsbemessung in der Krankenversicherung berücksichtigt werden durfte.
Der 1943 geborene Kläger bezog seit 1996 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von anfangs rund 1.600 DM. Da er zunächst die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllte, war er freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse.
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