LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.11.2013
L 5 KR 5/13
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und S. 3;
Fundstellen:
NZS 2014, 297
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 480/11

Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen KrankenversicherungBeitragspflicht einer Kapitalleistung aus einer Direktversicherung mit Prämienzahlung als Einmalzahlung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2013 - Aktenzeichen L 5 KR 5/13

DRsp Nr. 2014/1671

Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Beitragspflicht einer Kapitalleistung aus einer Direktversicherung mit Prämienzahlung als Einmalzahlung

In die Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung ist auch die Auszahlung einer Direktversicherung der betrieblichen Alterversorgung insoweit einzubeziehen, als sie auf eigenen Beiträgen des Versicherten nach dem Ende der Beschäftigung und der Übernahme der Versicherung durch diesen beruhen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 13.11.2012 wird zurückgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und S. 3;

Tatbestand

Umstritten ist die Beitragspflicht einer Kapitalleistung aus einer Direktversicherung zur Kranken und Pflegeversicherung.