LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.11.2013
L 5 KR 65/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 238a; SGB V § 240 Abs. 1; SGB V § 57 Abs. 4;
Fundstellen:
DB 2014, 15
NZS 2014, 262
NZS 2014, 6
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 07.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 84/12

Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen KrankenversicherungBeitragspflicht einer Kapitalleistung aus einer privat weitergeführten Lebensversicherung als Direktversicherung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2013 - Aktenzeichen L 5 KR 65/13

DRsp Nr. 2014/1276

Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Beitragspflicht einer Kapitalleistung aus einer privat weitergeführten Lebensversicherung als Direktversicherung

1. Bei der Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung wird der Inbegriff der Einnahmen, also sämtliches Einkommen des freiwillig krankenversicherten Mitglieds, zugrunde gelegt. 2. Dies erfasst auch die Einkünfte aus der Auszahlung einer Lebensversicherung als Direktversicherung, die auf eigenen Beiträgen des Versicherten nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis und Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers herrühren.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 7.1.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 238a; SGB V § 240 Abs. 1; SGB V § 57 Abs. 4;

Tatbestand

Umstritten ist die Beitragspflicht des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung und privaten Pflegeversicherung aus der Auszahlung einer Direktversicherung.