Auf die Berufung der Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 7.1.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2.Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Umstritten ist die Beitragspflicht des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung und privaten Pflegeversicherung aus der Auszahlung einer Direktversicherung.
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