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Mit der angefochtenen Aufsichtsanordnung wurde die klagende Ersatzkasse verpflichtet, für ihre Versicherten während der Zahlung von Krankengeld höhere Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung abzuführen. Im vorhergehenden Schriftwechsel hatten sich die Beteiligten nicht darüber einigen können, ob der Beitragsberechnung die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung oder - wie die beklagte Aufsichtsbehörde meint - die höhere Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung bzw Arbeitslosenversicherung zugrunde zu legen sei. Das Sozialgericht (
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