BSG - Urteil vom 23.06.1994
12 RK 25/94
Normen:
SGB V § 16 Abs. 1 § 237 § 243 Abs. 1 § 247 § 225 § 224 ;
Fundstellen:
MDR 1994, 1131
SozR 3-2500 § 243 Nr. 3

Beiträge zur KVdR bei Auslandsaufenthalt

BSG, Urteil vom 23.06.1994 - Aktenzeichen 12 RK 25/94

DRsp Nr. 1997/7349

Beiträge zur KVdR bei Auslandsaufenthalt

1. Ein krankenversicherungspflichtiger Rentner, der sich mehrere Monate im Ausland aufhält und dessen Anspruch auf Leistungen während dieser Zeit ruht, hat auch den vollen Beitrag zu entrichten (Fortführung von BSG vom 23. 3. 1993 - 12 RK 6/92 = SozR 3-2500 § 243 Nr. 2 ). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 16 Abs. 1 § 237 § 243 Abs. 1 § 247 § 225 § 224 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger wegen seiner Aufenthalte im Ausland Krankenversicherungsbeiträge zu erstatten sind.

Der Kläger ist seit 1985 aufgrund des Bezuges einer Rente aus der Angestelltenversicherung krankenversicherungspflichtig und wie schon in der Zeit vorher Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Er hält sich mit seiner Ehefrau jedes Jahr mehrere Monate auf den Philippinen auf, wobei Dauer und Zeitpunkt der Abwesenheit von Deutschland nicht im voraus bestimmbar sind. Nachdem er sich vom 13. August 1987 bis zum 11. August 1988 dort aufgehalten hatte, war er vom 4. September 1989 bis zum 27. Februar 1990 erneut auf den Philippinen. Nach seinen Angaben hat er seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland.