I. Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger wegen seiner Aufenthalte im Ausland Krankenversicherungsbeiträge zu erstatten sind.
Der Kläger ist seit 1985 aufgrund des Bezuges einer Rente aus der Angestelltenversicherung krankenversicherungspflichtig und wie schon in der Zeit vorher Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Er hält sich mit seiner Ehefrau jedes Jahr mehrere Monate auf den Philippinen auf, wobei Dauer und Zeitpunkt der Abwesenheit von Deutschland nicht im voraus bestimmbar sind. Nachdem er sich vom 13. August 1987 bis zum 11. August 1988 dort aufgehalten hatte, war er vom 4. September 1989 bis zum 27. Februar 1990 erneut auf den Philippinen. Nach seinen Angaben hat er seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland.
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