BSG - Beschluss vom 03.02.2020
B 12 KR 76/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 240; SGG § 162;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 KR 812/17
SG Duisburg, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KR 197/17

Beiträge zur freiwilligen KrankenversicherungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVereinbarkeit der Beitragsbemessung nach der Hälfte der Einnahmen des Ehegatten mit höherrangigem Recht

BSG, Beschluss vom 03.02.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 76/19 B

DRsp Nr. 2020/3906

Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Vereinbarkeit der Beitragsbemessung nach der Hälfte der Einnahmen des Ehegatten mit höherrangigem Recht

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 240; SGG § 162;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Höhe der in den Jahren 2009 bis 2012 zur freiwilligen Krankenversicherung zu zahlenden Beiträge.

Die Klägerin war bei der beklagten Krankenkasse im streitigen Zeitraum freiwillig versichert und hatte kein eigenes Einkommen. Ihr Ehemann und ihre Kinder waren privat krankenversichert. Die beklagte Krankenkasse setzte die Beiträge unter Berücksichtigung der Hälfte des Einkommens des Ehemanns fest. Davon setzte sie Freibeträge für die Kinder ab und begrenzte das so ermittelte Einkommen auf einen Höchstbetrag in Höhe der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze (Bescheid vom 17.6.2009, Widerspruchsbescheid vom 25.11.2009, Folgebescheide vom 20.1.2010, 19.1.2011 und 12.1.2012). Das SG Duisburg hat die Klage abgewiesen , die Berufung ist erfolglos geblieben .