Die Beteiligten streiten darüber, ob Beiträge zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (nsA.) zu berücksichtigen sind.
Die verheirateten (Kl.) werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Der Kl. bezieht als langjähriger Mitarbeiter der DAK Einkünfte aus nsA. Er beteiligt sich entsprechend Abschnitt B Nr. 4 der Anlage 7 a zum Ersatzkassen-Tarifvertrag an der Finanzierung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Die DAK behält den Beitrag des Kl., im Streitjahr insgesamt 1.354,77 DM, entsprechend der tarifvertraglichen Regelung monatlich von den Nettogehaltsbezügen ein.
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