Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 6. Februar 2020 geändert. Im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe wird anstelle von Herrn Rechtsanwalt T, G, die Partnerschaftsgesellschaft mbB T, X und Kollegen, A-str. 00, G, beigeordnet. Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Antrag der Klägerin vom 14. August 2019 folgend ist im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe die als Partnerschaftsgesellschaft (§§
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