LAG München - Beschluss vom 10.02.2022
6 Ta 244/21
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3; RVG § 46; RVG § 55; BRAGO § 126 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 164/21

Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 3 ZPOKeine Reisekostenerstattung bei uneingeschränktem Beiordnungsbeschluss

LAG München, Beschluss vom 10.02.2022 - Aktenzeichen 6 Ta 244/21

DRsp Nr. 2022/10720

Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 3 ZPO Keine Reisekostenerstattung bei uneingeschränktem Beiordnungsbeschluss

1. Ein auswärtiger Rechtsanwalt kann nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet werden. Anderenfalls entstünden Kosten, welche bei Beiordnung eines ortsansässigen Rechtsanwalts nicht anfielen. 2. Ist in einem Beiordnungsbeschluss bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe keine Einschränkung der Kostenerstattung enthalten, ändert dies nichts am inhaltlichen Willen des § 121 Abs. 3 ZPO, dass die Rechtsanwaltsbeiordnung nach dieser Vorschrift nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts erfolgt bzw. erfolgen darf.

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 28. Sept. 2021 - 21 Ca 164/21 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3; RVG § 46; RVG § 55; BRAGO § 126 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren noch über die Erstattung von Reisekosten für den Prozessbevollmächtigten der Klagepartei aus der Staatskasse.