Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Köln vom 14.05.2018 wird verworfen.
I.
Streitig ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe (PKH).
In der Hauptsache hat der Kläger eine Untätigkeitsklage erhoben. Für diese Klage beantragte er, ihm PKH zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Das Sozialgericht (
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