ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 23.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 11209/22
Beiordnung eines Rechtsanwalts im ProzesskostenhilfeverfahrenKeine Begrenzung der Vertretungsbereitschaft des Prozessbevollmächtigten im ProzesskostenhilfeverfahrenKeine Beiordnung des Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfeverfahren bei beschränkter Vertretungsbereitschaft
LAG Bremen, Beschluss vom 25.09.2023 - Aktenzeichen 1 Ta 25/23
DRsp Nr. 2023/14751
Beiordnung eines Rechtsanwalts im ProzesskostenhilfeverfahrenKeine Begrenzung der Vertretungsbereitschaft des Prozessbevollmächtigten im ProzesskostenhilfeverfahrenKeine Beiordnung des Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfeverfahren bei beschränkter Vertretungsbereitschaft
1. Gemäß § 121 Abs. 2ZPO wird im Parteiprozess der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.2. Die von § 121 Abs. 2ZPO geforderte Vertretungsbereitschaft ist nicht gegeben, wenn die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht eine Vertretung im Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahren ausschließt. Denn die Bereitschaft zur Vertretung im Sinne von § 121 Abs. 1ZPO muss sich nach Systematik und Zweck der Vorschrift auf den gesamten Rechtszug im Sinne von § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO beziehen, für welchen Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
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