LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.03.2008
13 Ta 51/08
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 17.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 422/07

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Arbeitsgerichtsverfahren; zumutbare Inanspruchnahme der Rechtsantragsstelle bei Geltendmachung abgerechneter Ansprüche

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.03.2008 - Aktenzeichen 13 Ta 51/08

DRsp Nr. 2009/16817

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Arbeitsgerichtsverfahren; zumutbare Inanspruchnahme der Rechtsantragsstelle bei Geltendmachung abgerechneter Ansprüche

Dem Antragsteller ist es bei einer selbst erhobenen Klage wegen abgerechneter Lohnansprüche, die vorgerichtlich nicht bestritten wurden, zuzumuten, bis zum Gütetermin abzuwarten, bevor er die Beiordnung eins Rechtsanwalts beantragt. Vorher erscheint diese nicht erforderlich.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 17. Dezember 2007 - 3 Ca 422/07 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe:

I.

Am 17. Oktober 2007 erhob die Klägerin selbst auf einem Klagevordruck des Arbeitsgerichts gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von 4200 € brutto nebst Zinsen. Dies sollte das fällige Arbeitsentgelt für die Monate August, September, Oktober 2007 in Höhe von jeweils 1400 € brutto sein. Der Klage waren die Gehaltsabrechnung der Beklagten beigefügt sowie eine Erklärung der Beklagten, nach der diese aus betriebsbedingten Gründen nicht im Stande sei, die verlangte Vergütung zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 13. November 2007 meldete sich für die Klägerin deren Prozessbevollmächtigter mit dem Antrag, der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihn beizuordnen.