Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 17. Dezember 2007 - 3 Ca 422/07 - wird zurückgewiesen.
I.
Am 17. Oktober 2007 erhob die Klägerin selbst auf einem Klagevordruck des Arbeitsgerichts gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von 4200 € brutto nebst Zinsen. Dies sollte das fällige Arbeitsentgelt für die Monate August, September, Oktober 2007 in Höhe von jeweils 1400 € brutto sein. Der Klage waren die Gehaltsabrechnung der Beklagten beigefügt sowie eine Erklärung der Beklagten, nach der diese aus betriebsbedingten Gründen nicht im Stande sei, die verlangte Vergütung zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 13. November 2007 meldete sich für die Klägerin deren Prozessbevollmächtigter mit dem Antrag, der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihn beizuordnen.
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