Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2013-
Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab dem 30.10.2012 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen Rechtsanwalt B in K , beigeordnet.
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegt sofortige Beschwerde ist begründet.
1. Die Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO sind gegeben. Die Klage hatte hinreichende Erfolgsaussicht, zudem bezieht der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, ist mithin nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen.
2. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts liegen auch die Beiordnungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 ZPO vor.
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