BSG - Beschluss vom 13.04.2015
B 5 R 122/15 B
Normen:
ZPO § 78b;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 09.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 60/14
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 155/10

Beiordnung eines NotanwaltsSuche nach einem vertretungsbereiten RechtsanwaltDarlegung und Glaubhaftmachung der Suchbemühungen

BSG, Beschluss vom 13.04.2015 - Aktenzeichen B 5 R 122/15 B

DRsp Nr. 2015/7671

Beiordnung eines Notanwalts Suche nach einem vertretungsbereiten Rechtsanwalt Darlegung und Glaubhaftmachung der Suchbemühungen

1. Wer - ohne die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erfüllen - die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen will, weil ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt nicht gefunden werden konnte (§ 78b ZPO), muss diesen Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist stellen und dabei darlegen und glaubhaft machen, dass seine diesbezüglichen Bemühungen erfolglos geblieben sind. 2. Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte hat der Antragsteller die zur Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich zu bezeichnen und deren Ablehnungsschreiben vorzulegen oder sonst glaubhaft zu machen, in welcher Weise er Kontakt mit ihnen aufgenommen hat. 3. Entsprechende Bemühungen müssen für ein Verfahren vor einem obersten Bundesgericht jedenfalls für mehr als vier Rechtsanwälte dargelegt werden.

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (Notanwalt) für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 9. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 78b;

Gründe: