BSG - Beschluss vom 06.01.2015
B 13 R 433/14 B
Normen:
SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1; SGG § 160a Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 3566/11
SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 868/09

Beiordnung eines NotanwaltsBeschwerdefrist

BSG, Beschluss vom 06.01.2015 - Aktenzeichen B 13 R 433/14 B

DRsp Nr. 2015/1147

Beiordnung eines Notanwalts Beschwerdefrist

1. Für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht ist es erforderlich, dass erfolglose Bemühungen um eine Prozessvertretung bei zumindest fünf zugelassenen Prozessbevollmächtigten substantiiert aufgezeigt werden. 2. Entsprechende Darlegungen müssen spätestens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen, da anderenfalls eine Wiedereinsetzung aufgrund fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung regelmäßig nicht in Betracht kommt. 3. Der pauschale Hinweis, "keine Kanzlei in ... zu finden", genügt insoweit nicht. 4. Die in § 160a Abs. 1 S. 2 SGG festgelegte Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, bis zu deren Ablauf gegebenenfalls auch ein hinreichend substantiierter Antrag auf Beiordnung eines "Notanwalts" eingegangen sein muss, ist keine nach Ermessen des Richters abänderbare, sondern vielmehr eine gesetzlich zwingende Verfahrensfrist.

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1; SGG § 160a Abs. 1 S. 2;