LAG Hamm, vom 11.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 448/07
ArbG Bielefeld - 1 (2) Ca 2742/06 - 25.1.2007,
Beiordnung eines Notanwalts
BAG, Beschluß vom 28.12.2007 - Aktenzeichen 9 AS 5/07
DRsp Nr. 2008/3041
Beiordnung eines Notanwalts
»Die Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann nach § 72 Abs. 5ArbGG iVm. §§ 555, 78bZPO erfolgen, wenn die Partei nachweist, keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben, und ein Zulassungsgrund iSv. § 72 Abs. 2ArbGG in Betracht kommt.«
Orientierungssätze:1. Die Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde setzt zunächst voraus, dass die Partei nachweist, dass sie keinen zu ihrer Vertretung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG bereiten Rechtsanwalt gefunden hat.2. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt ferner voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn entweder der Antragsteller einen Zulassungsgrund aufzeigt oder für das Gericht aus dem Inhalt der anzufechtenden Entscheidung ein Zulassungsgrund iSd. § 72 Abs. 2ArbGG ersichtlich ist.3. Hat die Partei keine zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bereite postulationsfähige Person gefunden, so liegt ein Hinderungsgrund iSv. § 72 Abs. 5ArbGG iVm. §§ 555, 233ZPO vor.