Beiordnung eines nicht zugelassenen Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen Verfahren
SG Leipzig, Beschluss vom 05.02.2007 - Aktenzeichen S 19 AS 409/06
DRsp Nr. 2007/20865
Beiordnung eines nicht zugelassenen Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen Verfahren
Zwar gilt § 121 Abs. 3ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren nicht, da das geltende Recht die Zulassung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bei einem Sozialgericht nicht vorsieht. Dennoch ist der Rechtsgedanke des § 121 Abs. 3ZPO als allgemein geltender Grundsatz ebenso im sozialgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]