LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 16.01.2007
L 10 R 6432/06 PKH-B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 121 Abs. 3 § 121 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
SG Konstanz - S 4 R 3175/05 - 09.11.2006, SG Konstanz - S 4 R 595/06 PKH-A - 09.11.2006,

Beiordnung eines nicht beim Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 16.01.2007 - Aktenzeichen L 10 R 6432/06 PKH-B

DRsp Nr. 2007/20004

Beiordnung eines nicht beim Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts

Auch im sozialgerichtlichen Verfahren kann im Rahmen der Prozesskostenhilfe ein nicht beim Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Allerdings ist regelmäßig ein Verkehrsanwalt erforderlich, sodass die Begrenzung von Reisekosten des nicht ortsansässigen Rechtsanwaltes durch eine Beschränkung der Beiordnung "zu den Bedingungen eines am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwaltes" regelmäßig nicht zulässig, sondern auf die Höhe der Kosten eines Verkehrsanwaltes vorzunehmen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 121 Abs. 3 § 121 Abs. 4 ;
Vorinstanz: SG Konstanz - S 4 R 3175/05 - 09.11.2006, SG Konstanz - S 4 R 595/06 PKH-A - 09.11.2006,