I.
Im Gütetermin vom 24.09.2003 beantragte der Unterbevollmächtigte - Herr Rechtsanwalt B. - für den auf Zahlung in Anspruch genommenen Beklagten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D. als Hauptbevollmächtigten und seiner Person als Unterbevollmächtigten.
Das Arbeitsgericht bewilligte Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung gegen einen Klageantrag in Höhe von 3.000,-- EUR unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D. und wies den weitergehenden Antrag mit der Begründung zurück, § 121 ZPO sähe die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten nicht vor.
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