Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde gegen den PKH-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 25.10.2007 hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin dahingehend eingeschränkt, dass diese zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts erfolgt.
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