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Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.
Der 1946 geborene Kläger war seit 1992 bei der Z. als Buchhalter beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war eine wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden und ein monatliches Arbeitsentgelt von 610,00 DM vereinbart. Der Betrieb wurde nach dem Tod des Mitgesellschafters vom beigeladenen Arbeitgeber J. , Beigeladener zu 5., allein weitergeführt. In den Jahren 1995 bis 1998 erzielte der Kläger neben dem monatlichen Arbeitsentgelt von 610,00 DM Gewinne aus einer selbstständigen Tätigkeit in Höhe von 25.763,13 DM (1995), 11.680,00 DM (1996), 6.644,40 DM (1997) und 29.621,54 DM (1998).
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