Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Oktober 2019 geändert.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 11. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
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Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Fahrtkosten.
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