BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; Bundesbeihilfeverordnung vom 13.02.2009 (BBhV) i.d.F. vom 08.09.2012 sowie i.d.F. vom 12.12.2012 § 6 Abs. 1; Bundesbeihilfeverordnung vom 13.02.2009 (BBhV) i.d.F. vom 08.09.2012 sowie i.d.F. vom 12.12.2012 § 35 Abs. 1 Nr. 1; Bundesbeihilfeverordnung vom 13.02.2009 (BBhV) i.d.F. vom 08.09.2012 sowie i.d.F. vom 12.12.2012 § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b; Bundesbeihilfeverordnung vom 13.02.2009 (BBhV) i.d.F. vom 08.09.2012 sowie i.d.F. vom 12.12.2012 § 36 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 280 Nr. 11
NZA 2018, 719
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 351/14
ArbG Nürnberg, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5037/13
Beihilfefähigkeit stationärer Rehabilitationsmaßnahmen nach der BundesbeihilfeverordnungErfordernis der Voranerkennung der Beihilfefähigkeit durch die FestsetzungsstelleReichweite des Bewilligungsbescheides bei der Beihilfefähigkeit einer RehabilitationsmaßnahmeStrenge Anforderungen an eine nachträgliche Anerkennung der BeihilfefähigkeitRisiko des Versicherten beim eigenmächtigem Wechsel der Behandlungseinrichtung
BAG, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 433/15
DRsp Nr. 2017/9857
Beihilfefähigkeit stationärer Rehabilitationsmaßnahmen nach der BundesbeihilfeverordnungErfordernis der Voranerkennung der Beihilfefähigkeit durch die FestsetzungsstelleReichweite des Bewilligungsbescheides bei der Beihilfefähigkeit einer RehabilitationsmaßnahmeStrenge Anforderungen an eine nachträgliche Anerkennung der BeihilfefähigkeitRisiko des Versicherten beim eigenmächtigem Wechsel der Behandlungseinrichtung
Orientierungssätze:1. Anspruchsvoraussetzung für die Beihilfefähigkeit stationärer Rehabilitationsmaßnahmen ist eine Voranerkennung durch die Festsetzungsstelle gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BBhV.2. Das Erfordernis der Voranerkennung dient der Feststellung, ob die Rehabilitationsmaßnahme überhaupt und als stationäre Maßnahme notwendig ist und schützt damit zugleich das Interesse des Beihilfeberechtigten, die Ersatzfähigkeit seiner Aufwendungen rechtssicher kalkulieren zu können.
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