OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.04.2014
1 L 75/13
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -2; BBhV § 7 Abs. 1 S. 1; BBhV § 25 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 04.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 103/12

Beihilfefähigkeit eines Therapietandems mit Elektrohilfsmotor in einem Ausnahmefall (hier: atypischer Autismus; einzig akzeptierte sportliche Betätigung)

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.04.2014 - Aktenzeichen 1 L 75/13

DRsp Nr. 2014/10130

Beihilfefähigkeit eines Therapietandems mit Elektrohilfsmotor in einem Ausnahmefall (hier: atypischer Autismus; einzig akzeptierte sportliche Betätigung)

Zur Beihilfefähigkeit eines Therapietandems mit Elektrohilfsmotor in einem Ausnahmefall (atypischer Autismus; einzig akzeptierte sportliche Betätigung).

Normenkette:

VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -2; BBhV § 7 Abs. 1 S. 1; BBhV § 25 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33;

Gründe

Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 4. Juni 2013 hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der von der Beklagten gemäߧ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.