Der Kläger verlangt von der Beklagten für die Zeit nach seinem Eintritt in den Ruhestand Beihilfe.
Der Kläger war bei der Beklagten aufgrund eines Dienstvertrages vom 30. Juni 1975 als Chefarzt beschäftigt. Die Beklagte ist eine Einrichtung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche und betreibt in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Berufsbildungswerk für Behinderte. § 5 Ziff. 3 des Dienstvertrags bestimmt, daß Beihilfen nach den jeweiligen Beihilfebestimmungen der J -Anstalten gewährt werden.
Bei der Beklagten gilt das kirchliche Gesetz über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 29. Oktober 1975 (fortan: Kirchengesetz). Dieses lautet u.a.:
"§ 1
(1) Auf die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Mitarbeiter und Versorgungsempfänger der Evang. Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, der Kirchengemeinden sowie ihrer Einrichtungen und Anstalten finden die Vorschriften des Landes Baden-Württemberg in ihrer jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.
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