LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.04.2016
L 1 AL 84/14
Normen:
SGB III § 56 Abs. 1; BBiG § 2 Abs. 1; BBiG § 10;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 03.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 13/14

Beihilfe zur BerufsausbildungStudium im dualen Studiengang Weinbau und OenologieAusbildung zur Winzerin

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen L 1 AL 84/14

DRsp Nr. 2016/14006

Beihilfe zur Berufsausbildung Studium im dualen Studiengang Weinbau und Oenologie Ausbildung zur Winzerin

Bei der Ausbildung zur Winzerin handelt es sich um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, wie sich aus dem Verzeichnis dieser Berufe des Bundesinstituts für Berufsausbildung (BIBB) ergibt und dass sie auch in der durch das BBiG vorgeschriebenen Form durchgeführt wird (vgl. auch §§ 2 Abs. 1, 10 BBiG) und zwar in betrieblicher Ausgestaltung.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 03.09.2014 - S 1 AL 13/14 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

Normenkette:

SGB III § 56 Abs. 1; BBiG § 2 Abs. 1; BBiG § 10;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Zeit vom 01.07.2013 bis zum 31.05.2014.

Die Klägerin ist 1994 geboren und wurde mit Zulassungsbescheid der Hochschule L /Rhein vom 03.06.2013 zum Studium im dualen Studiengang Weinbau

und Oenologie (Bachelor of Science) zum Wintersemester 2014/2015 vorläufig zugelassen. Zuvor war am 06.03.2013 ein Berufsausbildungsvertrag für den dualen Studiengang Weinbau und Oenologie für eine Ausbildung zur Winzerin in der Zeit vom 01.07.2013 bis zum 30.04.2017 mit dem Weingut Lothar Kessler und Söhne in L /G abgeschlossen worden. Am 07.06.2013 wurde der

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