Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 03.09.2014 -
Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Klägerin begehrt Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Zeit vom 01.07.2013 bis zum 31.05.2014.
Die Klägerin ist 1994 geboren und wurde mit Zulassungsbescheid der Hochschule L /Rhein vom 03.06.2013 zum Studium im dualen Studiengang Weinbau
und Oenologie (Bachelor of Science) zum Wintersemester 2014/2015 vorläufig zugelassen. Zuvor war am 06.03.2013 ein Berufsausbildungsvertrag für den dualen Studiengang Weinbau und Oenologie für eine Ausbildung zur Winzerin in der Zeit vom 01.07.2013 bis zum 30.04.2017 mit dem Weingut Lothar Kessler und Söhne in L /G abgeschlossen worden. Am 07.06.2013 wurde der
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