Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 27.09.2011 eine weitere Beihilfe in Höhe von 55,53 € zu gewähren. Der Bescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 06.10.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.12.2011 werden aufgehoben, soweit sie diesem Begehren entgegenstehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger begehrt eine Beihilfe zu Aufwendungen für eine zahnärztliche Behandlung seiner Tochter.
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