LAG Köln - Urteil vom 23.01.1995
3 Sa 942/94
Normen:
BMT-G II § 40 Abs. 1; BVO-NRW § 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 5498/93

Beihilfe: kein Anspruch bei dauernder Anstaltsunterbringung nach Gesetzesänderung - Vertrauensschutz

LAG Köln, Urteil vom 23.01.1995 - Aktenzeichen 3 Sa 942/94

DRsp Nr. 2001/4142

Beihilfe: kein Anspruch bei dauernder Anstaltsunterbringung nach Gesetzesänderung - Vertrauensschutz

Ist in einer arbeitsvertraglichen Gesamtzusage auf die "Beihilfegrundsätze" Bezug genommen, so führt die Änderung von § 40 Abs. 1 BMT-G - Ergänzung um den Satz "Aufwendungen i.S. des § 9 BVO-NRW sind nicht beihilfefähig" - dazu, daß der Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen einen entsprechenden Beihilfeanspruch nicht mehr haben. Ein Vertrauensschutz findet insofern nicht statt.

Normenkette:

BMT-G II § 40 Abs. 1; BVO-NRW § 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Beihilfe zu den Kosten einer dauernden Heimunterbringung hat.

Die Klägerin ist am 25.04.1905 geboren. Sie war bis zum Jahr 1970 als Angestellte (Sozialarbeiterin) bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist pflegebedürftig und wird in einem Altenpflegeheim versorgt. Zu den bis zum 31.12.1992 angefallenen Pflegekosten gewährte die Beklagte Beihilfe; diese Leistungen hat sie ab 01.01.1993 eingestellt.

Den Beihilfeleistungen lag ein Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 30.04.1964 zugrunde, der unter anderem folgenden Wortlaut hat:

Die Stadt Köln gewährt Beihilfen nach den Beihilfengrundsätzen weiterhin an