LAG Köln - Urteil vom 24.01.1995
1 Sa 758/94
Normen:
BMT-G II § 40 Abs. 1; BVO-NRW § 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5460/93

Beihilfe: Heimunterbringung bei Hinterbliebenen

LAG Köln, Urteil vom 24.01.1995 - Aktenzeichen 1 Sa 758/94

DRsp Nr. 2001/4143

Beihilfe: Heimunterbringung bei Hinterbliebenen

Da § 40 Abs. 1 des BMT-G II für die aktiven Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in dem Sinne geändert wurde, dass der Anspruch auf Beihilfe bei dauernder Anstaltsunterbringung entfällt, muss dies unter Hinweis auf die jeweils beihilferechtliche Regelung auch für Hinterbliebene gelten. Es besteht kein Vertrauensschutz.

Normenkette:

BMT-G II § 40 Abs. 1; BVO-NRW § 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Beihilfe zu den Kosten einer dauernden Heimunterbringung hat.

Die Klägerin ist am 15.01.1904 geboren. Sie ist die Witwe des am 21.04.1963 verstorbenen Jakob G, der zunächst bei der Stadt Köln als Arbeiter tätig war und sich bereits im Ruhestand befand, als der ihn beschäftigende städtische Eigenbetrieb 1960 in die beklagte Aktiengesellschaft umgegründet worden war. Wie ihr verstorbener Ehemann gegen die Stadt Köln so hatte die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Beihilfe, die die Beklagte entsprechend der bei der Stadt Köln geübten Praxis gewährte. Insoweit griff die Beklagte auf einen Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 30.04.1964 zurück, der u.a. folgenden Wortlaut hat:

"Die Stadt Köln gewährt Beihilfen nach den Beihilfegrundsätzen weiterhin an