BAG - Urteil vom 19.02.1998
6 AZR 477/96
Normen:
Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (MTA) § 40; Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BhV) § 2; BeschFG (1985) Art. 1 § 2 Abs. 1 ; GG Art. 3 ; EG-Vertrag Art. 119;
Fundstellen:
AP Nr. 68 zu § 2 BeschFG 1985
BB 1998, 1644
NZA 1998, 1131
Vorinstanzen:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 1996 - 3 Sa 4/96 ,
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 19. September 1995 - 27 Ca 168/95 ,

Beihilfe für Teilzeitbeschäftigte

BAG, Urteil vom 19.02.1998 - Aktenzeichen 6 AZR 477/96

DRsp Nr. 1998/17072

Beihilfe für Teilzeitbeschäftigte

»1. Die Regelung des § 40 Unterabs. 2 MTA in der seit 1. September 1994 geltenden Fassung, nach der Teilzeitbeschäftigte von der errechneten Beihilfe nur den Teil erhalten, der dem Verhältnis entspricht, in dem die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Angestellten steht, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 2. Durch die Neufassung des § 40 MTA hat sich der Zweck der Leistung geändert. Die Beihilfe dient nicht mehr der Deckung des vollen Bedarfs der Anspruchsberechtigten, sondern stellt nur noch einen anlaßbezogenen Zuschuß zur laufenden Vergütung dar. Es ist daher sachlich gerechtfertigt, diesen Vergütungszuschuß bei Teilzeitbeschäftigten im gleichen Umfang zu kürzen wie die Vergütung selbst.«

Normenkette:

Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (MTA) § 40; Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BhV) § 2; BeschFG (1985) Art. 1 § 2 Abs. 1 ; GG Art. 3 ; EG-Vertrag Art. 119;

Tatbestand: