Die Parteien streiten über die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen, die dem Kläger durch eine ärztliche Behandlung seiner Tochter im Ausland entstanden sind.
Der Kläger ist seit 1. Oktober 1980 als wissenschaftlicher Angestellter bei der Bundesanstalt der Beklagten beschäftigt. In §
In der Zeit vom 6. März bis zum 28. Juli 1987 wurde die damals 19 Jahre alte Tochter B des Klägers in Tucson/Arizona, USA, wegen eines bösartigen Lymphknotentumors ärztlich behandelt.
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