BAG - Urteil vom 02.04.1992
6 AZR 493/90
Normen:
BAT § 40 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1216
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 19.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 417/88
LAG Niedersachsen, vom 16.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1043/89

Beihilfe für Behandlung im Ausland

BAG, Urteil vom 02.04.1992 - Aktenzeichen 6 AZR 493/90

DRsp Nr. 1996/6244

Beihilfe für Behandlung im Ausland

»Soweit nach dem Hinweis des Bundesministers des Innern vom 12.6.1985 zu § 13 Abs. 1 BhV (GMBl. S. 390) Rechnungsbeträge in ausländischer Währung statt mit dem bei Festsetzung der Beihilfe geltenden amtlichen Devisen-Wechselkurs mit einem davon abweichenden nachgewiesenen Umtauschkurs in Deutsche Mark umgerechnet werden dürfen, setzt dies grundsätzlich voraus, daß der Umtausch zum Zweck der Bezahlung des konkreten Rechnungsbetrags erfolgte, zu dem die Beihilfe beantragt wird.«

Normenkette:

BAT § 40 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen, die dem Kläger durch eine ärztliche Behandlung seiner Tochter im Ausland entstanden sind.

Der Kläger ist seit 1. Oktober 1980 als wissenschaftlicher Angestellter bei der Bundesanstalt der Beklagten beschäftigt. In § 2 des Anstellungsvertrages vom 14. Oktober 1980 ist die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und der diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge vereinbart.

In der Zeit vom 6. März bis zum 28. Juli 1987 wurde die damals 19 Jahre alte Tochter B des Klägers in Tucson/Arizona, USA, wegen eines bösartigen Lymphknotentumors ärztlich behandelt.