OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.04.2000
2 Ss 47/00
Normen:
StGB § 263, § 27 ;
Fundstellen:
wistra 2000, 392
Vorinstanzen:
LG Ulm - 2 Ns 34 Js 23770/98 - AK 71/99 ,

Beihilfe des Arbeitnehmers zum Beitragsbetrug

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.04.2000 - Aktenzeichen 2 Ss 47/00

DRsp Nr. 2000/9073

Beihilfe des Arbeitnehmers zum Beitragsbetrug

»1. Zu Fragen der Beihilfe des Arbeitnehmers zum sogenannten Beitragsbetrug seines Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer die Lohnauszahlung in bar hinnimmt, insbesondere zur Abgrenzung von aktivem Tun und Unterlassen und zur Pflichtwidrigkeit vorausgegangenem Verhaltens.«

Normenkette:

StGB § 263, § 27 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Ulm hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in 24 Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100,00 DM verurteilt.

Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Ulm verworfen, jedoch die Gesamtgeldstrafe auf 80 Tagessätze ermäßigt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.