Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin vom beklagten Land für die Zeit vom 1. März 1988 bis zum 31. Dezember 1992 Beihilfe zu den Kosten der dauernden Unterbringung ihrer behinderten volljährigen Tochter im Eingliederungszentrum der Lebenshilfe in Zülpich-Bürvenich verlangen kann.
Die Klägerin ist als Angestellte des beklagten Landes im Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Köln tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag Anwendung.
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