»Gewährt der Arbeitgeber über eine Unterstützungseinrichtung (Stiftung) seinen Mitarbeitern nach bestimmten Richtlinien Beihilfen zu Aufwendungen für Arzneimittel, kann der einzelne Arbeitnehmer Beihilfe nach Maßgabe der Richtlinien auch dann verlangen, wenn die Unterstützungseinrichtung in ihren Richtlinien einen Rechtsanspruch auf Beihilfe ausgeschlossen hat. (Hier: Beihilfe an gesetzlich Krankenversicherte für die durch das Kostendämpfungsgesetz eingeführten Zuzahlungen bei Arzneimitteln.)"
Normenkette:
BGB § 242 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1059/99