A. Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats wegen Störung der Betriebsratstätigkeit durch den Arbeitgeber.
Die Arbeitgeberin ist eine gemeinnützige Gesellschaft, die ein Therapiezentrum für Schwerst- und Mehrfach-Körperbehinderte betreibt. Sie beschäftigt dort etwa 86 Arbeitnehmer. Der Antragsteller ist der für diese Einrichtung gebildete fünfköpfige Betriebsrat.
Die Kosten des Therapiezentrums werden über Zuweisungen des Landschaftsverbandes Rheinland sowie durch Spenden finanziert. Die Höhe der Zuweisungen bemißt sich nach einem jährlich auszuhandelnden Pflegesatz. Bei dessen Bemessung werden die Kosten der Betriebsratstätigkeit nicht berücksichtigt. Diese Kosten bestreitet die Arbeitgeberin aus einem Etat, den sie für die Fortbildung ihrer Mitarbeiter ausgewiesen und mit 3.000,- DM ausgestattet hat.
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