LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.07.2015
5 Sa 124/15
Normen:
SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 319/14

Behindertengerechte Beschäftigung bei den US-StreitkräftenUnbegründete Beschäftigungsklage bei unzureichender Erfüllung des Anforderungsprofils

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 124/15

DRsp Nr. 2015/19355

Behindertengerechte Beschäftigung bei den US-Streitkräften Unbegründete Beschäftigungsklage bei unzureichender Erfüllung des Anforderungsprofils

1. Ein Anspruch auf eine behindertengerechte Beschäftigung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX scheidet aus, wenn der Arbeitnehmer für die von ihm benannten Stellen von Angestellten der "Materialverwaltung" das formale Anforderungsprofil nach den US-Dienstvorschriften deshalb nicht erfüllt, weil er zwar über eine erfolgreich abgeschlossene Berufungsausbildung zur Bürofachkraft verfügt, die erforderliche "einschlägige" Berufserfahrung jedoch nicht nachweisen kann. 2. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, für den schwerbehinderten Arbeitnehmer einen zusätzlichen Arbeitsplatz einzurichten, um ihn dort behindertengerecht beschäftigen zu können. 3. Die US-Streitkräfte sind nicht verpflichtet, für den schwerbehinderten Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz freizukündigen; auf die Frage, ob sich die US-Streitkräfte in der Vergangenheit bei der Besetzung von Stellen nicht immer an die geltenden Dienstvorschriften gehalten haben, und welche Rechtsfolgen dies nach sich ziehen könnte, kommt es dabei nicht an.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15. Januar 2015, Az. 3 Ca 319/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.