BSG - Beschluss vom 29.01.2015
B 12 KR 12/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 1637/13
SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 2643/09

Behauptung der Unrichtigkeit eines UrteilsGrundsätzliche Bedeutung einer RechtssacheKlärung einer Rechtsfrage unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Lehre

BSG, Beschluss vom 29.01.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 12/14 B

DRsp Nr. 2015/3287

Behauptung der Unrichtigkeit eines Urteils Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Klärung einer Rechtsfrage unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Lehre

1. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. 2. Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 m.w.N. - st.Rspr.; vgl. auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7). 3. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 31).

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.