BSG - Beschluss vom 19.08.2014
B 12 KR 15/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 583/12
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 470/12

Behauptete GrundrechtsverletzungNotwendiger Inhalt einer BeschwerdebegründungUnrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung

BSG, Beschluss vom 19.08.2014 - Aktenzeichen B 12 KR 15/14 B

DRsp Nr. 2015/604

Behauptete Grundrechtsverletzung Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung

1. Die Behauptung, sich in seinen Grundrechten verletzt zu fühlen, genügt nicht den gesetzlichen Zulässigkeitsanforderungen; ein entsprechendes Vorbringen lässt sich nicht unter einen der in § 160 Abs. 2 SGG enumerativ gesetzlich genannten Zulassungsgründe verorten. 2. Die Beschwerdebegründung muss z.B. bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 3. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll. 4. Auf eine angebliche inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.