BSG - Beschluss vom 30.06.2015
B 1 KR 32/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 - 2; SGB V § 137c; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 213/14
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 413/13

Behandlung eines Lipo-Lymphödems mit einer stationären LiposuktionRetrospektive EinzelfallprüfungEinheitlicher PrüfungsmaßstabWiederaufleben der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 32/15 B

DRsp Nr. 2015/11817

Behandlung eines Lipo-Lymphödems mit einer stationären Liposuktion Retrospektive Einzelfallprüfung Einheitlicher Prüfungsmaßstab Wiederaufleben der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

1. Im Falle einer stationären Behandlung findet bis zum Erlass eines Verbots nach § 137c SGB V retrospektiv eine Einzelfallprüfung statt. 2. Dabei ist § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V der einheitliche Prüfungsmaßstab sowohl für den ambulanten als auch für den stationären Bereich zu entnehmen. 3. Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden, was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 - 2; SGB V § 137c; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I