LSG Bayern - Beschluss vom 24.11.2010
L 2 P 12/10
Normen:
SGB XI § 14; SGB XI § 15;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 21.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 P 37/09

Begutachtung zur Prüfung des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit in der sozialen Pflegeversicherung

LSG Bayern, Beschluss vom 24.11.2010 - Aktenzeichen L 2 P 12/10

DRsp Nr. 2011/18754

Begutachtung zur Prüfung des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit in der sozialen Pflegeversicherung

Der Einwand, der Sachverständige im Berufungsverfahren, dessen Gutachten mit dem Gutachten des Pflegesachverständigen im Klageverfahren übereinstimmte, hatte Einsicht in die Akten, greift nicht durch. Im Gegenteil ist dem Sachverständigen der komplette Akteninhalt zur Kenntnis zu geben, damit sich dieser ein Gesamtbild machen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.01.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 14; SGB XI § 15;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I zu gewähren sind.

Die bei der Beklagten versicherte Klägerin beantragte am 25.08.2008 Leistungen der Pflegestufe I in Form von Pflegegeld. In einem von der Beklagten in Auftrag gegebenen sozialmedizinischen Gutachten vom 20.11.2008 stellte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) aufgrund eines Hausbesuches einen Pflegebedarf im Bereich der Grundpflege von 19 Minuten täglich und im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung von 45 Minuten am Tag fest. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 25.11.2008 den Antrag ab.