LAG Chemnitz - Urteil vom 27.08.2008
2 Sa 752/07
Normen:
KSchG § 15 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbeG Bautzen - 3 Ca 3245/07 - 26.10.2007,

Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern durch Zusage einer bestimmten Tätigkeitsbezeichnung; Auswirkung auf Interessenausgleich mit Namensliste; Modifikation des Sonderkündigungsschutzes aus § 15 Abs. 5 KSchG durch Tarifvertrag?

LAG Chemnitz, Urteil vom 27.08.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 752/07

DRsp Nr. 2008/19976

Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern durch Zusage einer bestimmten Tätigkeitsbezeichnung; Auswirkung auf Interessenausgleich mit Namensliste; Modifikation des Sonderkündigungsschutzes aus § 15 Abs. 5 KSchG durch Tarifvertrag?

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auf die Berufung der Klägerin unverändert darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung der Beklagten mit Schreiben vom 28.06.2007, der Klägerin zugegangen am 29.06.2007, zum 31.12.2007 aufgelöst worden ist.

Die zum Zeitpunkt der Kündigung 55-jährige Klägerin steht bei der Beklagten in einem seit dem 20.08.1979 rechnenden Arbeitsverhältnis, zuletzt als Techniker VEA im Bereich Administration/Controlling. Entsprechend ihrer Eingruppierung in die Tarifgruppe 10 betrug die durchschnittliche Bruttomonatsvergütung zuletzt 2.382,43 EUR.

Bei der Beklagten in ... waren bisher 274 Mitarbeiter beschäftigt. Bei der Beklagten wurden u. a. Abfälle zu neuen Rohstoffen (z. B. Methanol) verwertet bzw. entsorgt.

Die Beklagte ist an einen Haustarifvertrag mit der Gewerkschaft IGBCE gebunden, den sie auf alle Arbeitsverhältnisse anwendet. Der Haustarifvertrag beruht auf den Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer der Lausitzer und Mitteldeutschen Braunkohleindustrie und wurde geringfügig modifiziert.