BSG - Urteil vom 22.08.2000
B 2 U 33/99 R
Normen:
RVO § 712 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 17 Abs. 1 S. 2; SGB X § 35 Abs. 1 S. 1, § 35 Abs. 1 S. 3, § 41 Abs. 1 Nr. 2, § 41 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 6 U 14/96 - 20.07.1999,
SG Oldenburg (Oldenburg) - S 7a U 70070/95 - 29.11.1995,

Begründung von Ermessensentscheidungen

BSG, Urteil vom 22.08.2000 - Aktenzeichen B 2 U 33/99 R

DRsp Nr. 2001/3811

Begründung von Ermessensentscheidungen

1. Ein ohne die gebotene Begründung ergangener schriftlicher Verwaltungsakt ist rechtswidrig. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn die Verwaltung von dem ihr eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat; der Betroffene ist auch dann in seinem Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt, der Bescheid ist rechtswidrig (hier bei der Begründung einer im Ermessen des Unfallversicherungsträgers stehenden Einzelfallanordnung zur Durchführung von Unfallverhütungsvorschriften). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 712 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 17 Abs. 1 S. 2; SGB X § 35 Abs. 1 S. 1, § 35 Abs. 1 S. 3, § 41 Abs. 1 Nr. 2, § 41 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I

Die Klägerin, ein Sicherheits-, Transport- und Kurierdienstunternehmen, wendet sich gegen die Anordnung der Beklagten, ihre Geldtransporte entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) ua mit gepanzerten Fahrzeugen durchzuführen.