LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 08.05.2012
L 7 AS 52/11 B
Normen:
SGB X § 35 Abs. 1 S. 1; SGB X § 35 Abs. 1 S. 2; SGB X § 41; SGB X § 42; SGB X § 63 Abs. 1 S. 2; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2012, 915
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 29.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 2251/10

Begründung eines Verwaltungsakts im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Erstattung von Kosten im Vorverfahren

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.05.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 52/11 B

DRsp Nr. 2012/17551

Begründung eines Verwaltungsakts im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Erstattung von Kosten im Vorverfahren

1. Ein Aufhebungsbescheid genügt auch dann dem Begründungserfordernis (§ 35 Abs. 1 SGB X), wenn die einzelnen Berechnungsschritte bei der Anrechnung von Einkommen fehlen. 2. Ein Kostenerstattungsanspruch für das Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X scheidet aus, wenn ein formell fehlerhafter Bescheid nach § 42 SGB X vorliegt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 29. November 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 35 Abs. 1 S. 1; SGB X § 35 Abs. 1 S. 2; SGB X § 41; SGB X § 42; SGB X § 63 Abs. 1 S. 2; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwecks Durchführung eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig, in dem er sich gegen eine Kostenentscheidung des Beklagten in einem Vorverfahren gemäß § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wendet.