VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 02.08.2012
2 S 786/12
Normen:
BBesG § 69 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; SG § 30 Abs. 1 S. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2012, 859
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 31.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3895/10

Begründung eines umfassenden Anspruchs der Soldaten auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Krankheitsfall ohne Vorbehalt der Leistung des Erhalts der Wehrdienstfähigkeit; Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine künstliche Befruchtung in Form der sog. homologen In-vitro-Fertilisation (IVF)

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2012 - Aktenzeichen 2 S 786/12

DRsp Nr. 2012/16971

Begründung eines umfassenden Anspruchs der Soldaten auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Krankheitsfall ohne Vorbehalt der Leistung des Erhalts der Wehrdienstfähigkeit; Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine künstliche Befruchtung in Form der sog. homologen In-vitro-Fertilisation (IVF)

1. Mit § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 S. 2 SG wird ein umfassender Anspruch der Soldaten und Soldatinnen auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Krankheitsfall begründet, der nicht unter dem Vorbehalt steht, dass die einzelnen hierzu gehörenden Leistungen geeignet sein müssen, die Wehrdienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen.2. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG genügt nicht den Anforderungen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts. Ihre weitere Anwendbarkeit für einen Übergangszeitraum kommt nur insoweit in Betracht, als sich diese Vorschriften im Rahmen des normativen Programms halten, d.h. den von § 69 Abs. 2 S. 1, 1. Halbs. BBesG zuerkannten Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung konkretisieren, aber nicht selbstständig Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen schaffen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. Januar 2012 - 3 K 3895/10 - wird zurückgewiesen.