BSG - Beschluss vom 19.07.2021
B 14 AS 417/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 588/20
SG Berlin, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 155 AS 10233/17

Begründung eines ErstausstattungsbedarfsGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 19.07.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 417/20 B

DRsp Nr. 2021/13418

Begründung eines Erstausstattungsbedarfs Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. September 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Der Kläger selbst hat mit Schreiben vom 7.12.2020 und 21.12.2020 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.