Der Antrag, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.07.2012 - S
Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.
I.
Das Sozialgericht Bayreuth (
Dagegen hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die Aussetzung der Vollstreckung beantragt. Das eingelegte Rechtsmittel (Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren) habe offensichtlich Erfolgsaussicht. Ein überwiegendes Interesse des Vollstreckungsgläubigers liege nicht vor. Von einem Ausnahmefall sei auszugehen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des ASt sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der statthafte Aussetzungsantrag ist zulässig.
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