LSG Bayern - Beschluss vom 01.08.2012
L 11 AS 534/12 ER
Normen:
SGG § 199 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 06.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 558/12

Begründung eines Aussetzungsantrags im sozialgerichtlichen Verfahren mittels Glaubhaftmachung

LSG Bayern, Beschluss vom 01.08.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 534/12 ER

DRsp Nr. 2012/17587

Begründung eines Aussetzungsantrags im sozialgerichtlichen Verfahren mittels Glaubhaftmachung

Keine Aussetzung der Vollstreckung mangels Glaubhaftmachung der erforderlichen Tatsachen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Der Antrag, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.07.2012 - S 17 AS 558/12 ER - auszusetzen, wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 199 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat den Antragsteller (ASt) mit Beschluss vom 06.07.2012 vorläufig verpflichtet, dem Antragsgegner in der Zeit vom 01.05.2012 bis 31.10.2012, längstens bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 692,00 EUR zu gewähren.

Dagegen hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die Aussetzung der Vollstreckung beantragt. Das eingelegte Rechtsmittel (Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren) habe offensichtlich Erfolgsaussicht. Ein überwiegendes Interesse des Vollstreckungsgläubigers liege nicht vor. Von einem Ausnahmefall sei auszugehen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des ASt sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Der statthafte Aussetzungsantrag ist zulässig.