I
Die Beteiligten streiten um die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der Klägerin stellte der beklagte Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht ua der Beigeladenen zu 1. in allen Zweigen der Sozialversicherung fest und forderte Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 11. Oktober 2006.
II
Die Beschwerde ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
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