BSG - Beschluß vom 12.05.1999
B 4 RA 181/98 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluß vom 12.05.1999 - Aktenzeichen B 4 RA 181/98 B

DRsp Nr. 1999/9486

Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

1. Wenn die umfangreiche Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde unübersichtlich, ungegliedert oder sonst unklar und mit für das Beschwerdegericht unerheblichen Fragen vermengt ist, so entspricht sie nicht den formellen Erfordernissen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG (Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 23.11.1995 - 9 B 362.95 = Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 20).2. Wenn eine Beschwerdebegründung die umfangreiche Begründung eines anderen Beschwerdeverfahrens in Form eines Textbausteines wortgleich ohne Anpassung an die Besonderheiten des Falles übernimmt, obgleich sich die Verfahren erkennbar in wesentlichen Punkten unterscheiden, so läßt sie die notwendige Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Prozeßbevollmächtigten und das geforderte Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrags nicht erkennen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I